Umgangspflegschaft (§1684 Abs. 3 BGB)
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Sattelfest . . . auch im Leben!
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Institut für Tiergestützte Sozialarbeit * Dipl. Sozialpädagogin Petra Bornkamp
Im Overkamp 28 * 45711 Datteln * Telefon 02363-357396 oder 01578-8787558
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Die Umgangspflegschaft ist seit dem In Kraft treten des FGG RG am 01.09.2009 hinsichtlich des Umgangs zwischen Eltern und Kind in § 1684 Abs. II BGB geregelt. Bisher war die Umgangspflegschaft nicht gesetzlich geregelt. Der Wirkungskreis der Umgangspflegschaft umfasst die Förderung des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil bzw. die Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung oder einer entsprechenden Vereinbarung der Eltern. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Wir unterstützen das Kind/ den Jugendlichen bei
- der Wiedergabe seiner eigenen Interessen
- Konflikten der Elternteile bezüglich der Umgangsgewährung
- Übergabekonflikten
- Kontaktaufnahme nach geraumer Kontaktunterbrechung
und informieren das Kind/den Jugendlichen über den gesamten Vorgang.
Mittels des Einsatzes differenzierter Coachingmethoden werden die Eltern dazu befähigt den Kontakt möglichst auf lange Sicht einvernehmlich und selbständig im Sinne des Kindes zu regeln.